AGB

1. GELTUNG UND ANWENDUNGSBEREICH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträge mit sowie Lieferungen und Leistungen an Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermö­gen (nachfolgend: „Kunden“). Etwaige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind sie freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.

2.2 Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein der schriftlich oder textlich geschlos­sene Kaufvertrag maßgebend. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertrags­gegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien und Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen oder textlichen Vertrag er­setzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzun­gen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.3 Angaben zum Liefergegenstand in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem An­gebot (z.B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine ga­rantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4 Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und technischen Werte für die Ausführung des Auftrages nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk zuzüglich Transportversicherung, Verpa­ckung, Versand, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und ande­rer öffentlicher Abgaben.

3.2 Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Roh­stoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir und unser Kunde berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Ände­rung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

3.3 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung fällig. Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel verein­bart, kommt der Kunde 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Um­stände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

3.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlun­gen nur wegen solcher Gegenansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

4. LIEFERTERMINE

4.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Liefertermins als verbindlich gelten Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefer­termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transport­verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstof­fen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vo­rübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüberge­hender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an uns vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allge­meinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5. LIEFERUNG

5.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW unser Werk oder Auslieferungslager (Incoterms 2020). Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

5.2 Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertragli­chen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.4 Werden Lieferungen und Leistungen als Abrufaufträge/ Rahmenaufträge (Sukzessiv-Lieferungs­verhältnisse) vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Vertragsmenge bzw. den Rest davon, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen ist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab erster Teillieferung bzw. soweit zuvor keine Teillieferung abgerufen wurde, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsschluss, abzurufen und abzunehmen. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die restliche Vertragsmenge dem Kunden auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.

5.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rech­nungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, jedoch insgesamt höchs­tens in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Kunde nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollstän­digen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt ste­henden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versiche­rungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versi­cherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrich­tigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräu­ßern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind un­zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt si­cherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetrete­nen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sa­chen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Mitei­gentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

7. MÄNGELANSPRÜCHE

7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen binnen drei Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt § 377 Abs. 2-5 HGB. Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflich­tet, die Mängel innerhalb angemessener Frist und nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Er­satzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, so­weit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel ange­messenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlet­zung der Pflicht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) besteht nur, sofern während der vorgenannten 12-monatigen Verjährungsfrist a) sowohl der Kunde die Nacherfüllung verlangt hat als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben. Die 12-monatige Verjährungsfrist gemäß dieser Ziff. 7.3 gilt nicht bei Arglist und für Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9.1-9.3; stattdessen gilt in diesen Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.4 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewähr­leistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Vorlieferanten, aussichtslos ist.

8. MINDESTLOHN

Wir stellen sicher, dass mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts ge­währt werden, die unseren Beschäftigten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in seiner jeweils gül­tigen Fassung zustehen. Diese Pflicht schließt insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Entgeltansprüche mit ein. Sofern wir uns zur Erfüllung unserer Aufgaben Dritter bedienen (Subunter­nehmer/Lieferanten), werden wir diese sorgfältig auswählen und darauf hinwirken diese vertraglich ebenfalls zur Erfüllung zu verpflichten.

9. HAFTUNG

9.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertrags­zweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er­möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typi­scherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

9.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns oder durch einen unserer Erfül­lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverlet­zungen gegen uns ausgeschlossen.

9.3 Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der ge­setzlichen Fristen.

10. ZEICHNUNGEN, KONSTRUKTIONEN UND ANDERE UNTERLAGEN

10.1 An unseren Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sons­tigen Gegenständen und Unterlagen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen diese Gegenstände Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht, bekannt gegeben, durch den Kunden selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde hat uns diese Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen voll­ständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung ge­stellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

10.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Kunden stellt dieser uns von al­len Schutzrechtsansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Bei Vertragsverletzungen des Kunden stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

11. AUSKÜNFTE UND EMPFEHLUNGEN, LIEFERTOLERANZEN

11.1 Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haf­tung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflich­tet. Insbesondere befreien unsere Auskünfte und Empfehlungen den Kunden nicht von eigenen Prüfun­gen und Versuchen hinsichtlich Tauglichkeit und Eignung des Liefergegenstandes für die vom Kunden technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke. Ebenso ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes selbst verantwortlich.

11.2 Fertigungs- und materialbedingte Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge bis zu 10 % bei auftragsbezogenen Fertigungen - bei Kleinaufträgen (bis 10.000 m² oder bis 1 to) sowie bei technisch schwierigen Ausführungen bis zu 20 % - sind zulässig. Bei bedruckten Verbundfolien sind fertigungs- und materialbedingte Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge nach der folgenden Staffelung zulässig:

Auftragsgröße zulässige Über- / Unterlieferung

<= 5.000 m2- 50% bis +50%

<= 20.000 m 2 - 25% bis +25%

> 20.000 m2- 10% bis +10%

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegt deutschem Recht. Das UN-Ab­kommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist unser Sitz.

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Sitz. Wir können den Kunden stattdessen - nach unserer Wahl - auch an dessen Sitz verklagen.

STAND: 05. Februar 2024